Es gibt gute Gründe zwei Wohnungen zu mieten: Der weit entfernte Arbeitsplatz, das Studium in einer anderen Stadt. Aber bei zwei Wohnungen gilt: Nur eine der Wohnungen kann der Hauptwohnsitz sein. Was Sie sonst noch beachten müssen, erfahren Sie hier.
Lebensmittelpunkt entscheidet über Haupt- und Nebenwohnsitz
Selbstverständlich können Sie zwei Wohnungen mieten, allerdings muss eine der beiden Wohnungen der Hauptwohnsitz und die andere der Nebenwohnsitz sein. Laut Mietrecht ist der Hauptwohnsitz dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet.
Es gibt Berufspendler, die „nur“ 50 Kilometer bis zur ihrer Arbeitsstelle fahren, und welche, die 500 Kilometer dafür zurücklegen müssen. Für viele, die in weit entfernten Orten arbeiten, ist eine Zweitwohnung ein Muss. Auch Studenten gehören in die Personengruppe, die häufig zwei Wohnsitze haben.
Zwei Wohnung mieten: zweimal anmelden
In Deutschland gilt eine Meldepflicht. Wenn Sie zwei Wohnungen mieten, müssen Sie auch jede Wohnung anmelden. Nehmen Sie die Meldepflicht nicht auf die leichte Schulter. In Deutschland wird diese sehr streng gehandhabt.
Ihre Wohnsitze melden Sie beim Einwohnermeldeamt an. Dafür haben Sie abhängig vom Bundesland etwa sieben bis 14 Tage Zeit. In den meisten Kommunen müssen Sie für die Anmeldung persönlich erscheinen. Ausnahmen, wie beispielsweise in Bayern sind möglich. In diesem Fall ist auch eine postalische Anmeldung möglich.
Für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes benötigen Sie neben dem ausgefüllten Meldeformular einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass). In einigen Fällen müssen auch eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder und eventuell auch Scheidungspapiere vorgelegt werden. Wichtig ist auch die Wohnungsgeberbescheinigung Ihres Vermieters.
Zwei Wohnungen mieten: Zweimal Steuern zahlen?
Eigentlich ist es so, dass Sie dort Steuern zahlen, wo Ihr Hauptsitz angemeldet ist. Die Steuereinnahmen kommen der Gemeinde zugute. Für einen Zweitwohnsitz erhält die Gemeinde jedoch keine Steuergelder.
Da ja auch am Ort des Nebenwohnsitzes öffentliche Einrichtungen und Infrastrukturen genutzt werden, erheben einige Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer als kommunalen Finanzausgleich. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Eigentum oder Mietobjekt handelt. Die Höhe der Steuerzahlung kann abhängig von der Kommune variieren. Hier ist zwischen fünf und 20 Prozent der jährlichen Kaltmiete alles möglich.
Sie müssen keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen, wenn Sie:
- als Berufspendler eine Zweitwohnung haben und sich den Hauptwohnsitz mit dem Ehepartner teilen.
- einen Zweitwohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft haben (z. B. für Senioren, Pflege- und Therapiebedürftige, aber auch für Soldaten und Polizeibeamte).
- nicht länger als sechs Monate in der Zweitwohnung verweilen.
- für maximal zwei Monate in einem Hotel oder einer Pension wohnen.
- minderjährig sind oder eine Ausbildung bzw. ein Studium machen und finanziell von den Eltern abhängig sind. Dann kann das Elternhaus steuerfrei als Zweitwohnsitz angemeldet werden.
- in Bayern Ihren Zweitwohnsitz haben und als Geringverdiener gelten.
Zwei Wohnungen zu mieten ist überhaupt kein Problem. Sie können auch mehr Wohnungen mieten. Hauptsache, Sie melden alle Wohnsitze ordnungsgemäß und rechtzeitig an. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.