Immer mehr Menschen haben zwei Wohnsitze. Ob es der weit entfernte Arbeitsplatz ist, das Ferienhaus oder das Zimmer am Studienort. Es gibt die unterschiedlichsten Gründe für einen zweiten Wohnsitz. Wir klären auf, worauf Sie dabei achten müssen.
Zwei Wohnsitze: Wie unterscheiden sich Haupt- und Zweitwohnsitz
Der Hauptwohnsitz liegt dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Auch soziale Beziehungen bestimmen den Hauptwohnsitz: Er ist dort, wo sich beispielsweise der Partner oder die Familie aufhält.
Für Berufspendler ist eine Zweitwohnung keine Seltenheit. Auch Studenten, die dort, wo sie studieren, wohnen, aber gleichzeitig auch bei ihren Eltern angemeldet sind, gehören in die Personengruppe, die häufig zwei Wohnsitze haben.
Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus können ebenfalls Zweitwohnsitz sein. Aber nur, wenn der Eigentümer darin auch überwiegend selber wohnt. Wird die Ferienunterkunft meist vermietet und nur wenig selbst genutzt, ist sie rechtlich und steuerlich kein Nebenwohnsitz, sondern eine Einnahmequelle.
Eine Anmeldung ist für jeden der zwei Wohnsitze Pflicht
Unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt, ob gekauft oder gemietet, bei zwei Wohnsitzen muss jede einzelne angemeldet sein. Das Meldegesetz gilt auch für eine Ferienunterkunft innerhalb von Deutschland, sofern Sie diese überwiegend selber nutzen. Einen Zweitwohnsitz im Ausland müssen Sie übrigens nicht hier anmelden.
Die Anmeldung der zwei Wohnsitze erfolgt beim Einwohnermeldeamt. In manchen Gemeinden auch im Bürgerbüro. Allzu viel Zeit sollten Sie sich damit nicht lassen. Die Anmeldung muss je nach Bundesland innerhalb von etwa sieben bis 14 Tagen sein.
In den meisten Gemeinden und Städten ist ein persönliches Erscheinen bei der Anmeldung notwendig. Es gibt aber auch Ausnahmen, so ist in Bayern auch eine postalische Anmeldung machbar. Sollte eine persönliche Anmeldung nicht möglich sein, kann für Sie auch einen Vertreter mit Vollmacht den zweiten Wohnsitz anmelden. Fragen Sie einfach in dem zuständigen Amt nach, wie die Anmeldung ablaufen soll.
Für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes benötigen Sie:
- einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- das korrekt ausgefüllte Meldeformular
- unter Umständen eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder, eventuell auch Scheidungspapiere
- wenn es sich nicht um Eigentum handelt, eine Wohnungsgeberbescheinigung des Vermieters mit allen wichtigen Daten
Eine Wohnungsgeberbescheinigung als Vorlage beim Einwohnmeldeamt ist seit dem 1. November 2015 Pflicht. Damit soll die Gefahr von falschen Meldeadressen minimiert werden. Als Vermieter müssen Sie Ihrem Mieter für die Wohnsitz-Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen – unabhängig davon, ob Ihr Mieter die Wohnung als Haupt- oder Zweitwohnsitz nutzt.
Eine Vorlage für die Vermieterbescheinigung können Sie in den meisten Gemeinden downloaden. Können Sie, müssen Sie aber nicht. Wir kümmern uns als Ihre Wohnungsverwaltung gerne um die Wohnungsgeberbescheinigung. Für Sie heißt das: eine lästige Aufgabe weniger.
Steuern für zwei Wohnsitze – damit müssen Sie rechnen
Einige Kommunen verlangen eine Aufwandsteuer für den Nebenwohnsitz. Diese Steuer wird für Eigentum und Mietobjekt gleichermaßen erhoben. Die Höhe der Steuerzahlungen kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Meist dient die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage.
Die Zweitwohnsitzsteuer kann zwischen fünf und 20 Prozent der jährlichen Kaltmiete betragen. Ein Beispiel: Sie zahlen monatlich 600 Euro Nettomiete für einen Zweitwohnsitz. Das sind 7200 Euro im Jahr. Bei einer Steuererhebung von 15 Prozent müssten Sie demnach 1080 Euro im Jahr an Zweitwohnsitzsteuer zahlen.
So können zwei Wohnsitze ganz schön kostspielig werden. Mehr hierzu erfahren Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Aber: Nicht jeder muss eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Es gibt auch Ausnahmen, diese gilt, wenn Sie beispielsweise:
- aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung haben und sich den Hauptwohnsitz mit dem Ehepartner teilen.
- einen Zweitwohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft haben (z. B. für Senioren, Pflege- und Therapiebedürftige, aber auch für Soldaten und Polizeibeamte).
- nicht länger als sechs Monate in der Zweitwohnung sind.
- für maximal zwei Monate in einem Hotel oder einer Pension wohnen.
- minderjährig sind oder eine Ausbildung bzw. ein Studium machen und finanziell von den Eltern abhängig sind. Dann kann das Elternhaus steuerfrei als Zweitwohnsitz angemeldet werden.
- in Bayern Ihren Zweitwohnsitz haben und als Geringverdiener gelten.
Sollten Sie zwei Wohnsitze haben, kommen Sie um eine Anmeldung für beide Wohnsitze nicht herum. Das gilt für Wohnungseigentümer und Mieter gleichermaßen. Auch eine Zweitwohnungssteuer fällt unter Umständen an. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Wir beraten Sie gerne und kümmern uns bei Bedarf auch um eine Wohnungsgeberbescheinigung für das Einwohnermeldeamt.