Wer Wohnungsbesitzer ist, sollte das Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) zumindest in groben Zügen kennen. Denn hier ist alles definiert, was mit den eigenen vier Wänden aber auch dem Gemeinschaftseigentum zu tun hat. Im Gesetz finden Sie sowohl Ihre Rechte als auch Ihre Pflichten.
Was beinhaltet das Wohnungseigentumsgesetz?
Seit 1951 gibt es in Deutschland das Wohnungseigentumsgesetz. Hier finden Sie nicht nur Informationen über Entstehung und Verwaltung von Wohneigentum, sondern auch die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Für Eigentümer, Vermieter und Verwalter ist das Gesetz ein wichtiger Ratgeber, um Unstimmigkeiten und Streitigkeiten zu vermeiden.
Am 1. Dezember 2020 hat das Wohnungseigentumsgesetz eine aktuelle Fassung bekommen, die heute gültig ist.
Während im ersten Teil des WEG die Begründung des Wohnungseigentums definiert wird, finden sich im zweiten Abschnitt alle Informationen über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer.
Hier empfiehlt das Wohnungseigentumsgesetz eine Hausordnung zu erstellen, damit das Zusammenleben und Miteinander von Wohnungseigentümern und Mietern auch dort geordnet abläuft, was nicht durch das offizielle Gesetz abgedeckt ist. Dazu gehört auch, das Gemeinschaftseigentum zu respektieren.
Was gehört alles zum Gemeinschaftseigentum?
Zum Gemeinschaftseigentum gehören laut §1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Normalerweise sind das Fenster, Außenwände, Dach, Treppenhaus, Aufzug, Briefkastenanlage, Gartenflächen und einiges mehr. Übrigens gehören auch tragende Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, zum Gemeinschaftseigentum.
Vorsicht mit der Verkehrssicherungspflicht beim Gemeinschaftseigentum. Die Rechtslage ist hier sehr umstritten und es kommt auf den Einzelfall an. Manche Urteile ziehen die WEG-Verwaltung in die Verantwortung, wenn Dritte etwa durch Baufälligkeiten zu Schaden kommen, andere hingegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Deswegen ist besonders bei baulichen Veränderungen am Gebäude darauf zu achten, dass davon keine Gefahrenquelle ausgeht.
Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes?
Eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine dauerhafte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die nach Entstehen der Wohnanlage durchgeführt wird. Instandhaltungsmaßnahmen wie ein neuer Fassadenanstrich gehören nicht dazu. Wir hatten zum Beispiel vor kurzem den Fall, dass ein Eigentümer eine Parabolantenne aufgestellt hat, ohne die Eigentümergemeinschaft zu fragen.
Laut WEG sind alle dauerhaften Umgestaltungen bauliche Veränderungen. Dazu gehört auch das Aufstellen einer Antenne. Daher ist unbedingt vorher die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen. Glücklicherweise haben sie in diesem Fall nachträglich zugestimmt. Denn ohne förmliche Beschlussfassung können die anderen Wohnungseigentümer jederzeit die Beseitigung verlangen.
Beauftragen Sie bei anstehenden baulichen Veränderungen lieber Ihren Verwalter damit, die anderen Eigentümer zu informieren und deren Zustimmung vorher einzuholen. upmin nimmt Ihnen diese umfangreiche Aufgabe ab. Wir kennen das Wohnungseigentumsgesetz.
Wohnungseigentumsgesetz und Verwaltung
Wichtige Informationen finden sich im Wohnungseigentumsgesetz über den Verwalter und seine Aufgaben. Denn laut Paragraph 20 WEG muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter beauftragen. Hier ist geregelt, dass nicht nur kaufmännische Aufgaben wie die Hausgeldabrechnung sowie Instandhaltungsrücklage zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören, sondern auch die Wohnungseigentümerversammlungen einberufen muss, das Protokoll erstellt und beschlossene Maßnahmen umsetzt.
Auch rechtliche Aufgaben wie der Abschluss und die Prüfung von Verträgen gehören zu seinem Tätigkeitsbereich. Stehen Instandhaltungsmaßnahmen an, dann übernimmt der Verwalter die Planung und Vergabe und erfasst auch Verbrauchswerte wie Heizung und Strom. Die Kosten für eine Hausverwaltung sind nicht im Wohnungseigentumsgesetz geregelt, sondern werden individuell verhandelt. Als WEG-Verwalter kann auch die gesamte Eigentümergemeinschaft oder ein Vertreter in den eigenen Reihen bestellt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam eine neutrale Person zu wählen.
Regelt das Wohnungseigentumsgesetz auch die SE- und Mietverwaltung?
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt nur die WEG-Verwaltung. Besitzer von Eigentumswohnungen oder Mietshäusern haben die freie Wahl, die Verwaltung selbst zu erledigen oder sich dabei unterstützen zu lassen. Für die Vermietung von Wohnimmobilien sind nicht nur das Wohnungseigentumsgesetz, sondern auch das Mietrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wichtig. Die Kündigungssperrfrist zum Beispiel finden Sie im BGB.
Aufgrund der Vielzahl an Aufgaben, die der Besitz und die Vermietung mit sich bringen, bieten wir uns als Dienstleister an. Wir übernehmen die Verwaltung von Sondereigentum und Mietshäusern gern für Sie. Lassen Sie sich einfach in einem unverbindlichen Gespräch über unsere Leistungen und Preise beraten.
upmin ist mit dem Wohnungseigentumsgesetz bestens vertraut. Wir unterstützen Sie tatkräftig bei der Verwaltung und der Vermietung Ihrer Immobilien und zeigen Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Besitzer. Vermeiden Sie mit unserer Hilfe Unstimmigkeiten mit der Eigentümergemeinschaft und der WEG-Hausverwaltung.