Fallen die ersten Schneeflocken, ist das hübsch anzusehen, kann aber hässliche Folgen haben: Schnee und Eis vor der Haustür verursachen nicht selten folgenschwere Unfälle. Hier ist die WEG in der Pflicht. Denn den Winterdienst muss die Eigentümergemeinschaft organisieren.
Grundstück und Gehweg: Winterdienst Sache der Eigentümergemeinschaft
Schon eine dünne Schneeschicht auf dem Gehweg kann fatale Folgen haben, ganz zu schweigen von Glatteis. Damit in der kalten Jahreszeit niemand zu Schaden kommt, muss die Eigentümergemeinschaft den Winterdienst übernehmen. Das gilt für das gesamte Grundstück der Wohnungsanlage, also das Gemeinschaftseigentum.
Gemeinschaftseigentum bedeutet, dass alle Eigentümer gemeinschaftlich die Verantwortung dafür tragen. Das kann aber auch für öffentliche Gehwege vor dem Wohngebäude gelten. Wenn die Stadt oder die Gemeinde die Pflicht auf die Anlieger überträgt, ist auch hier der Winterdienst Sache der Eigentümergemeinschaft. Viele Kommunen greifen in puncto Winterdienst hart durch. Wer seine Aufgaben vernachlässigt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Schneeschaufeln in Eigenregie: Winterdienst darf Eigentümergemeinschaft selbst übernehmen
Der Winterdienst kostet die Eigentümergemeinschaft Geld – wenn sie ein entsprechendes Unternehmen damit beauftragt. Um Bares zu sparen, liegt es im Ermessen der Eigentümer, selbst Hand anzulegen. Vor allem kleine WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) entscheiden sich dafür, die Winterdienst-Pflichten in der Eigentümergemeinschaft zu regeln. Das setzt aber voraus, dass alle Eigentümer damit einverstanden sind. Das heißt dann auch, dass die WEG-Mitglieder abwechselnd für den Winterdienst verantwortlich sind. Das ist jedoch nicht jedem Eigentümer möglich.
Generell gilt für alle Wohnungseigentümer: Den Winterdienst in einer WEG muss kein Eigentümer selber durchführen. Wer nicht schaufeln will, muss es auch nicht. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden. Wohnungseigentümer dürfen nicht gegen ihren Willen zum Winterdienst verpflichtet werden (BGH, 9.3.2012, V ZR 161/11). Alternativ muss dann ein Dienstleister mit dem Räumen und Streuen beauftragt werden.
Winterdienst: Die Eigentümergemeinschaft darf delegieren
Für alle Wohnungs-, Haus- und Grundstückseigentümer gilt die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum: Gefahren, die von der Immobilie ausgehen könnten, müssen abgewendet werden. Sie tragen als Eigentümer die Verantwortung und sorgen für entsprechende Schutzmaßnahmen, um das Unfallrisiko für Dritte zu minimieren. Dazu gehört auch der Winterdienst. Am Winterdienst kommt keine Eigentümergemeinschaft vorbei. Aber kein Wohnungsbesitzer muss selber Schnee schippen. Die WEG kann entsprechende Dienstleister beauftragen, die Kosten teilen sich die Eigentümer. Die Kosten für den Winterdienst können Sie übrigens als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen (BFH vom 20.03.2014, AZ IV R 55/12). Hat die WEG ein Unternehmen mit der technischen, kaufmännischen und infrastrukturellen Verwaltung des Gebäudes beauftragt, so fällt der Winterdienst in den Aufgabenbereich des Gebäudemanagements.
Winterdienst: Wann, wie und wie oft?
Ob Rutschgefahr oder Dachlawine, sobald Schnee und Eis zu einer Gefahr für Bewohner und Passanten werden, muss der Winterdienst ran. Natürlich kann niemand verlangen, dass Sie oder Ihre Mieter um drei Uhr nachts aus dem Bett springen und Schnee schaufeln. Erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde über die Winterdienstvorschriften. In vielen Kommunen müssen Schnee und Eis zu diesen Zeiten bereits geräumt sein:
- Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr;
- an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr.
Bürgersteige müssen auf einer Breite zwischen 1 bis 1,50 Meter geräumt sein, Privatwege etwa auf einen halben Meter. Geräumt wird so oft wie nötig. Solange Gefahr besteht, muss der Winterdienst von der Eigentümergemeinschaft umgesetzt werden. Als Eigentümer haben Sie die Pflicht, die korrekte Ausführung des Winterdienstes zu kontrollieren. Das gilt für Dienstleister und Gebäudemanagement, aber auch für den Fall, dass Sie den Winterdienst an Ihren Mieter vertraglich delegiert haben. Kommt es wegen mangelhafter Ausführung zu Unfällen, sind Sie als Wohnimmobilienbesitzer mithaftbar. Die Folge: Schadenersatzansprüche und eventuell auch die Zahlung von Schmerzensgeld.
Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt eventuell Ihre persönlichen Zahlungsforderungen. Aber das ist kein Muss, sondern hängt von den Bedingungen Ihrer Versicherungspolice ab. Bei entsprechenden Verstößen seitens des Dienstleisters müssen Sie das dem Unternehmen selber oder der Verwaltung umgehend melden. Solange die korrekte Durchführung nicht gewährleistet werden kann, sollten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft selber zu Schneeschaufel und Streugut greifen. Das ist zwar lästig, aber immer noch besser als die Zahlung von Schadensansprüchen. Der Winterdienst ist für Eigentümergemeinschaften eine ernstzunehmende Pflicht.
Als Eigentümer tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Winterdienst in einer WEG wahrgenommen wird. Gerne unterstützt upmin Sie als Ihre Wohnungs- oder Mietverwaltung, indem wir für Sie die gesamte Kommunikation mit der WEG-Verwaltung übernehmen. Vermuten Sie eine Verletzung der Verkehrssicherheit, geben wir Ihre Bedenken unverzüglich an die WEG-Verwaltung weiter oder werden als Ihre Mietverwaltung unmittelbar aktiv.