Versicherung bei Wasserschaden: Das müssen Vermieter und Mieter wissen 

 

Wasser sucht sich seinen Weg und richtet damit mitunter immense Schäden an. In Deutschland kommt es etwa alle 30 Sekunden zu einem Wasserschaden laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Wessen Versicherung bei einem Wasserschaden nun einspringt – die des Vermieters oder Mieters – und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier. 

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Versicherung achtet bei Wasserschaden auf Schadensbegrenzung 

Ein Rohrbruch flutet die Wohnung, die defekte Waschmaschine setzt das Badezimmer unter Wasser. Eventuell müssen als Folge Wände eingeschlagen werden, um die Ursache zu finden. Diese müssen wieder erneuert und nasse Einrichtung ersetzt werden. Situationen, in die niemand kommen möchte, die aber minütlich in Deutschland genauso passieren.  

Läuft das Wasser die Wände hinunter oder strömt durch die Wohnung, sollte der Mieter umgehend einschreiten. Das heißt, alles unternehmen, um den Wasserschaden zu begrenzen, wie zum Beispiel das Leitungswasser abstellen oder das Wasser mit Behältnissen auffangen.  

Was aber keine gute Idee ist: den Schaden selbst zu beseitigen. Die Versicherung kontrolliert bei Wasserschaden unter Umständen vor Ort den Schadensursprung. Ist dieser beseitigt, kann das die Ursachenfindung erschweren und damit auch die Klärung, wer in welchem Umfang verantwortlich ist.  

Das sollten Sie bei einem Wasserschaden unternehmen:  

  • Stellen Sie die Wasserzufuhr ab (Absperrhahn oder Hauptwasserhahn). 
  • Unterbrechen Sie die Stromzufuhr, um das Risiko von einem Kurzschluss und Folgebränden zu vermeiden. 
  • Schützen Sie Ihre Einrichtung vor dem Wasser (wegräumen, abdecken etc.). 
  • Das ausgelaufene Wasser sollten Sie schnellstmöglich beseitigen bzw. beseitigen lassen. 
  • Lüften Sie ausreichend, um eine Schimmelbildung zu verhindern. 
  • Dokumentieren Sie für die Versicherung den Wasserschaden. Machen Sie Fotos von der Schadensursache aber auch von durchnässter Einrichtung etc. 
  • Informieren Sie Ihre Versicherung. Sollten Sie nicht der Eigentümer des Wohnobjekts sein, kontaktieren Sie umgehend Ihren Vermieter.   

Vermieter oder Mieter: Wessen Versicherung haftet bei Wasserschaden?  

Als Mieter ist es Ihre Pflicht, den Vermieter umgehend über einen Wasserschaden zu informieren. Als Vermieter wiederum müssen Sie – abhängig von der Schadensursache – Ihre Wohngebäude-Versicherung über den Wasserschaden informieren.  

Ihre Eigentumswohnung ist Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)? In diesem Fall ist die Wohngebäude-Versicherung Sache der Hausverwaltung und wird über das Hausgeld von allen Mitgliedern der WEG gemeinsam getragen 

Eine Wohngebäude-Versicherung übernimmt den Wasserschaden, wenn etwas zu Schaden kommt, das fest mit dem Gebäude verbunden ist, also beispielsweise Decke, Wand, Fenster, Türen oder Parkett. 

Ein Wasserrohrbruch ist immer Sache des Vermieters bzw. des Hauseigentümers. Seine Wohngebäude-Versicherung ist in diesem Fall für die Schadensbeseitigung am Gebäude und der Wohnsubstanz zuständig. Eine beschädigte Einrichtung fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit der Wohngebäude-Versicherung, diese ist ein Fall für die Hausratversicherung des Mieters. Ausnahme: Der Vermieter hat den Wasserschaden verursacht. 

Gut zu wissen: Eine Wohngebäude-Versicherung zahlt Mietern nach einem massiven Wasserschaden eine alternative Wohnmöglichkeit für die Zeit der Instandsetzung. Allerdings nicht unbegrenzt. Erkundigen Sie sich vorab über die Dauer und die maximale Kostenübernahme.  

Welche Versicherung übernimmt welchen Wasserschaden? 

Wohngebäude-Versicherung 

Über die Wohngebäude-Versicherung sind Wasserschäden am Gebäude abgesichert. Die Versicherung übernimmt bei Wasserschaden die Kosten für Reparaturen und auch für Instandsetzungen (u.a. von Wand, Decke, Boden, Türen, Fenster, Sanitär- und Heizungsanlagen). 

Hausratversicherung 

Die Hausratversicherung des Mieters ist für alle Wasserschäden an Geräten und beweglichem Mobiliar zuständig. Wird als Folge eines Rohrbruchs bewegliches Mobiliar so beschädigt, dass es nicht mehr zu gebrauchen ist, ersetzt die Hausratversicherung den Schaden. Die Folgen des Rohrbruchs an einem Gebäude hingegen sind Sache der Wohngebäude-Versicherung. 

Achtung: Die Hausratversicherung deckt in der Regel nur Schäden durch Leitungswasser ab. Überschwemmungen wegen aufsteigendem Grundwasser oder Hochwasser sind nicht eingeschlossen. Auch eine übergelaufene Badewanne ist meist kein Schadensfall für die Hausratversicherung. Haben Sie ein Aquarium oder Wasserbett, müssen Sie nachfragen, ob hier Ihre Hausratversicherung zum Tragen kommt.   

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Privathaftpflichtversicherung 

Ein Wasserschaden hat oft weitreichende Folgen. So kann auslaufendes Wasser auch die Nachbarwohnung betreffen und dort Schäden verursachen. Kommen Dritte zu Schaden, ist die Privathaftpflicht des Urhebers zuständig. Voraussetzung: Der Wasserschaden ist nicht durch Fahrlässigkeit entstanden.  

Elementarschadenversicherung  

Wasserschäden, die durch Naturgewalten (Überschwemmung) verursacht werden, übernimmt die Elementarschadenversicherung 

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So unterstützt upmin Vermieter im Falle eines Wasserschadens  

Als Ihre Mietverwaltung mit technischem Gebäudemanagement unterstützen wir Sie bei einem Wasserschaden mit unserem weitreichenden Leistungsangebot. So informieren wir die Versicherung bei einem Wasserschaden umgehend und sorgen in Abstimmung mit der Versicherung für eine professionelle Schadensbehebung. Wir koordinieren und überprüfen die Reparaturmaßnahmen und übernehmen die Kommunikation mit Handwerkern und Versicherung. Als Vermieter wissen Sie Ihr Mietobjekt bei uns in professionellen Händen – im Alltag und in Notfällen. Wir sind für Sie da.  

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