Die Steuererklärung für 2021 und deren Formulare

 

Die Steuererklärung treibt zahlreichen Immobilieneigentümern den Schweiß auf die Stirn. Gerade aus diesem Grund möchten wir Sie hier über die wichtigsten Dinge informieren. Bei uns erfahren Sie, welche Formulare für die Steuererklärung 2021 wichtig sind und worauf Sie bei der Erstellung achten müssen.

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Aufbau der Steuererklärung 2021

Bei der Steuererklärung 2021 sind die Formulare der Anlage V für Immobilienbesitzer die wichtigsten. In Anlage V geht es um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Dementsprechend müssen Sie hier Ihre Mieteinnahmen sowie die entstandenen Ausgaben, beispielsweise die Abschreibung und etwaige Kreditzinsen, angeben. 

Gerade im Hinblick auf die Abschreibung gibt es unterschiedliche Aspekte zu beachten. Ist das Gebäude vor dem Jahre 1925 errichtet worden, können Sie die Abschreibung mit 2,5 Prozent des Kaufpreises ansetzen – für alle anderen Gebäude gilt als Richtwert zwei Prozent Abschreibung. Darüber hinaus können Sie in der Steuererklärung 2021 in den Formularen ebenfalls Sanierungskosten geltend machen, wenn Sie Vermietungseinnahmen generiert haben. 

Neben der Anlage V für Vermietungseinnahmen gibt es in der Steuer die Anlage KAP, welche für Kapitalerträge ist, die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also dem Angestelltenverhältnis.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

In Deutschland gibt es Regelungen, bis wann die Steuererklärung eines jeden Jahres abgegeben werden muss. Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben, müssen die Formulare grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Als Vermieter generieren Sie Einnahmen, weswegen Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist am 1. August 2022.

Wenn Sie einen Steuerberater zur Seite haben oder sich von einem Lohnsteuerverein helfen lassen, verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für 2021 gilt also der 28. Februar 2023 als Stichtag. Versäumen Sie die Frist, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Möglich sind ein Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen.

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