Kosten für die Sondereigentumsverwaltung – umlagefähig durch einen Trick

 

Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Überlassen Sie die Verwaltung Ihres Sondereigentums upmin, so können Sie sich entspannt um andere wichtige Dinge des Alltags kümmern. Prinzipiell sind die Kosten für eine Sondereigentumsverwaltung zwar nicht umlagefähig – wir verraten Ihnen jedoch einen ganz legalen Trick, mit dem Sie die Kosten trotzdem über Ihre Mieter abrechnen können.  

Sondereigentumsverwaltung durch upmin: viel Leistung, wenig Kosten 

Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung – also Ihr Sondereigentum – vermieten, sorgen Sie mit der Kapitalanlage für die Zukunft vor. Gleichzeitig macht Immobilienbesitz und Wohnungsvermietung Arbeit: Mieter suchen, Verträge aufsetzen, Nebenkostenabrechnungen aufstellen und Kommunikation mit der WEG-Verwaltung kostet Zeit und verlangt rechtliches Grundwissen. 

Wählen Sie den bequemen Weg und seien Sie mit uns auf der sicheren Seite: upmin übernimmt auch die Verwaltung von Sondereigentum. Wir nehmen Ihnen alle anfallenden Aufgaben rund um Ihre Immobilie ab: Über Mietersuche, Mahnungen, Verträge, Instandhaltungsmaßnahmen, Wohnungsbesichtigungen und vieles mehr müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen.

Wir sind ein junges Team mit erfahrenen Expertinnen und Experten, wir arbeiten digital, transparent und kosteneffizient. Kümmern Sie sich um Alltag und Familie, wir kümmern uns um Ihr Sondereigentum!

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Sondereigentumsverwaltung ist nicht umlagefähig 

Die für die Sondereigentumsverwaltung anfallenden Kosten sind nicht umlagefähig, da Sie nach §1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine Betriebskosten sind. Kosten für die Sondereigentumsverwaltung haben in Nebenkostenabrechnungen also nichts zu suchen. 

Folgende Posten gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten 

  • die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit
  • die Kosten der Arbeitskräfte und Einrichtungen, die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlich sind
  • die Kosten für die Prüfungen des Jahresabschlusses (gesetzlichen oder freiwillig) und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)

Eine Ausnahme gilt für Gewerberäume: Für diese können Sie im Mietvertrag festlegen, dass Ihr Mieter die Verwaltungskosten zahlt. Nach einem Präzedenzfall des Bundesgerichtshof (BGH) ist das zulässig (Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. XII ZR 109/08). 

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So ist die Sondereigentumsverwaltung doch umlagefähig 

Ärgern Sie sich als Vermieter nicht über das Gesetz, es gibt einen Trick, um dieses zu umgehen. Und der ist sogar ganz legal, wie Gerichte bereits festgestellt haben (z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 15.Dezember 1995, Az. 21 S 182/95).

Die Kosten für die Sondereigentumsverwaltung werden umlagefähig, wenn wir diese im Mietvertrag entweder als „Teil der Nettokaltmiete“ oder als „zusätzlichen Mietbestandteil“ angeben. Der monatlich zu zahlende Betrag für upmin erscheint so nicht in der jährlichen Betriebskostenabrechnung und kann trotzdem auf die Mieter umgelegt werden. Für die Abrechnung ermitteln wir eine Verwaltungspauschale. Es gibt also keinen Grund, nicht mit einer Sondereigentumsverwaltung einen Vertrag abzuschließen. Gerne beraten wir Sie zu diesen Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch. 

Laut Betriebskostenverordnung sind Kosten für die Sondereigentumsverwaltung nicht umlagefähig. Mit einem legalen Trick können Sie über die Kosten der Sondereigentumsverwaltung trotzdem eine Abrechnung für Ihre Mieter erstellen. Wir von upmin kennen die korrekten Formulierungen für den Mietvertrag und übernehmen das gerne für Sie.

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