Wer eine Eigentumswohnung besitzt, erwirbt neben dem Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte. Als Eigentümer sollten Sie sich mit Ihren Besitzverhältnissen und solchen Begrifflichkeiten auskennen. Hier erfahren Sie, was Sie wissen sollten.
Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht – der Unterschied einfach erklärt
Was es mit den verschiedenen Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten in einer Eigentümergemeinschaft auf sich hat, lässt sich am besten an einem Beispiel erklären: Angenommen, Sie besitzen eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Balkon in einem Mehrfamilienhaus. Als Eigentümer einer oder mehrerer der Wohnungen, sind Sie Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Ihre Wohnung ist zum größten Teil Ihr Sondereigentum. Das heißt, dass Sie allein über die Farbe der Wände oder die Art des Fußbodenbelags entscheiden, anfallende Kosten tragen und für die Instandhaltung verantwortlich sind.
Prinzipiell können Sie sich merken: Sondereigentumsfähig ist alles, was in sich abgeschlossen ist und verändert oder entfernt werden kann, ohne dass der Bestand der ganzen Immobilie gefährdet ist. Dazu gehören etwa nichttragende Wände der Wohnung, Heizkörper oder Bodenbeläge. In manchen Fällen geht beides: Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte können etwa Garagen oder abgeschlossenen Kellerteilen zugeordnet sein.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören, wie der Name schon verrät, alle gemeinschaftlich genutzten Teile der gesamten Wohnanlage. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen beispielsweise Dach, Außenfenster, tragende Wände, Fassade und Haus- und Wohnungstüren.
Sehr wahrscheinlich besitzen Sie neben Ihrem Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise einen Stellplatz, einen Teil des Gartens oder einen Kellerabschnitt alleine nutzen dürfen, auch wenn dieser Ihnen nicht gehört. Die Unterscheidung ist allerdings nicht immer so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint: So gehören etwa die tragende Konstruktion des Balkons zum Gemeinschaftseigentum, der Bodenbelag zu Ihrem Sondereigentum.
Sondereigentum und Sondernutzungsrechte – upmin kümmert sich darum
Sie finden es schwierig, als Eigentümer den Überblick zu behalten? upmin kümmert sich um alles, was rund um Ihre Immobilie anfällt. Als Wohnungsverwaltung sorgen wir für die rechtlich korrekte Zuschreibung von Sondereigentum und Nutzungsrechten und vertreten Ihre Interessen vor der WEG-Verwaltung.
In vielen Fällen konnten wir mit Blick auf die Rechtslage und in die Teilungserklärung bereits Streitigkeiten unter Eigentümern klären – wenn es etwa darum ging, wer zuständig ist für die Pflege des Gartens oder wer die Reparaturkosten am Balkon zu tragen hat.
Wir sind ein junges Team mit viel Erfahrung und Experten in den verschiedensten Bereichen der Hausverwaltung. Papierberge sind von gestern – wir arbeiten transparent, digital und kosteneffizient.
So erhalten Sie neben Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum
Zu Ihrem Sondereigentum gehören also im wahrsten Sinne des Wortes Ihre eigenen vier Wände – außer die tragenden Wände. Mit Sondernutzungsrechten können Sie Bereiche der Wohnanlage alleine nutzen, die eigentlich zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Damit Sie neben Ihrem Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte erhalten – und damit mehr Wohnqualität – müssen sich alle Eigentümer über die Aufteilung einig sein. In der Regel werden Sondereigentum und Sondernutzungsrechte bereits bei der Gründung der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan festgehalten. Auch für eine spätere Änderung der Aufteilung müssen alle Eigentümer zustimmen.
Sondernutzungsrechte können nicht an Dritte weitergegeben werden
Sondernutzungsrechte sind immer an Wohnungseigentum gebunden. Sie können also nicht an Personen vergeben werden, die nicht zur Eigentümergemeinschaft gehören. Ihren zugedachten Teil des Gartens können Sie also nicht mit der Familie aus dem Haus nebenan teilen – auch wenn dies weniger Gartenarbeit und mehr Geselligkeit für Sie bedeuten würde.
Für alle übrigen Eigentümer gilt: Sie müssen Ihre Sondernutzungsrechte respektieren! Besitzen Sie neben Ihrem Sondereigentum auch Sondernutzungsrechte an einem Keller-Abschnitt, darf Ihr Nachbar diesen natürlich nicht zustellen.
upmin hilft auch bei Streitigkeiten mit Miteigentümern weiter, wir lösen Probleme mit Menschenverstand und Sachkenntnis.
Sondereigentum und Sondernutzungsrechte – wer zahlt?
Auch wenn Sie Teile der Wohnanlage mit Sondernutzungsrechten alleine nutzen, gehören diese grundsätzlich immer noch zum Gemeinschaftseigentum. Alle Wohnungseigentümer müssen demnach für die Instandhaltung anteilig zahlen.
Oft gibt es jedoch schriftliche Sonderregelungen dazu. In Absprache mit allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft stellen wir für unsere Kunden gerne entsprechende Regelungen auf.
Für Besitzer von Eigentumswohnungen ist es oft gar nicht so einfach, den Überblick über Rechte und Pflichten in Bezug zu behalten. Oft stellt sich die Frage, welcher Teil der Wohnung zum Gemeinschaftseigentum gehört, welcher zum Sondereigentum und welche Sondernutzungsrechte bestehen. upmin steht Ihnen kompetent zur Seite, wir verwalten Ihre Wohnung oder Ihr Mietshaus digital und kosteneffizient.