Sondereigentum: Gehört die Garage dazu?

 

Was zum Sondereigentum gehört und was nicht, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Besonders häufig stellt sich die Frage, ob die Garagen zum Sondereigentum gehört oder nicht. Wann Garagen Sondereigentum sind und wann sie Gemeinschaftseigentum mit oder ohne Sondernutzungsrecht sind, erfahren Sie hier.

Das Sondereigentum – Definition

Bevor wir die Frage klären können, ob zum Sondereigentum auch eine Garage gehört, müssen wir zunächst festlegen, was das Sondereigentum eigentlich genau ist. Per Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist Sondereigentum all das, was nicht gemeinschaftlich genutzt wird. Hierunter fallen also entsprechend die Wohnungen in eines geteilten Mehrfamilienhaus.

Auch andere abgeschlossene Räume können Sondereigentum sein. Hierzu gehört zum Beispiel ein Kellerabteil. Das muss jedoch in der Teilungserklärung genau definiert sein.

dem Sondereigentum gibt es auch noch das Sondernutzungsrecht. Der große Unterschied hierbei ist, dass Sie für Sondereigentum selbst zuständig sind und dieses nicht gemeinschaftlich verwaltet wird – beim Sondernutzungsrecht hingegen kommt die Gemeinschaft für etwaige Kosten auf. Ein Garten kann dabei jedoch niemals Sondereigentum sein.

Garage – Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht

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Generell hängt es davon ab, was in der Teilungserklärung festgesetzt wurde, ob die Garage zum Sondereigentum oder zum Sondernutzungsrecht gehört. In den meisten Fällen sind Garagen jedoch Sondereigentum. Dies hat zur Folge, dass die Garage als Sondereigentum eine eigene Instandhaltung benötigt und entsprechend über eine separat zu führende Rücklage verfügt.

Fallen an der Garage als Sondereigentum also Sanierungen an, so belasten diese Maßnahmen die Rücklage der Wohneinheiten nicht. Dies ist vor allem für Gemeinschaften relevant, bei denen nicht jede Einheit über eine Garage verfügt, um die Fairness hinsichtlich der Rücklage zu wahren. 

Was ist mit Tiefgaragenplätzen?

Auch ein Stellplatz in einer Tiefgarage gehört in den meisten Fällen zum Sondereigentum. Lediglich die allgemeinen Verkehrsflächen der Tiefgarage sind Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend fallen auch hier für die Eigentümer separate Kosten für die Instandhaltungsrücklage an, da die Tiefgaragenplätze über eigene Miteigentumsanteile verfügen. 

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