Eine Eigentumswohnung setzt sich aus Sondereigentum und Miteigentumsanteil zusammen. Über das Sondereigentum kann der Besitzer selbst bestimmen, das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern. Bei einigen Bereichen des Hauses ist die Abgrenzung allerdings nicht so einfach. Bei Eigentümerversammlungen ist häufiges Thema, ob zum Sondereigentum die Dachterrasse gehört und wer für Reparaturen aufkommt.
In einer Eigentümergemeinschaft ist es sehr wichtig zu klären, was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehört. Festgehalten wird die Regelung in der Teilungserklärung. Die Abgrenzung ist deswegen so wichtig, weil über das Sondereigentum der Eigentümer frei verfügen kann, ohne die Gemeinschaft bei Änderungen zu konsultieren.
Das bedeutet aber auch, dass er für Reparaturen alleine aufkommen muss.
Was ist Sondereigentum?
Das Wohnungseigentumsgesetz (§5 WEG Abs. 1) definiert Sondereigentum als “bestimmte Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird.“ Demnach gehören zum Sondereigentum die Wohnung samt Räumen, Bodenbelägen und nicht tragenden Innenwänden, sanitäre Installationen, die Innenseiten der Wohnungseingangstüren, Dachboden, Garagenstellplatz oder Kellerräume.
Ist eine Dachterrasse Sondereigentum?
Ob zum Sondereigentum die Dachterrasse gehört, kommt auf die Bauweise an. Wenn sie seitlich räumlich begrenzt ist, so dass sie von außen für andere Personen nicht zugänglich ist, kann die Dachterrasse zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers zugeordnet werden. Selbst wenn sie nicht von allen Seiten umschlossen ist, kann sie in der Teilungserklärung als Sondereigentum bestimmt werden oder zumindest ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden.
Allerdings muss sich der Eigentümer bewusst sein, dass Reparaturen von ihm zu bezahlen sind. upmin als Verwalter von Sondereigentum unterstützt Sie zum Beispiel bei Instandhaltungsmaßnahmen durch Einholen von Angeboten, Abnahme der Reparatur bis hin zur Dokumentation.
Allerdings ist es möglich, dass die Dachterrasse nicht vollständig zum Sondereigentum gehört: Ist die Dachterrasse für alle Bewohner zugänglich und wird auch von allen genutzt, gehört sie zum Gemeinschaftseigentum. Bildet der Boden der Dachterrasse gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung, wird dieser Teil automatisch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, während der Rest zum Sondereigentum gehört. Nicht selten kommt es bei Eigentümern zu Verwirrungen, was genau nun zum Sondereigentum gehört und was nicht.
Folgender Fall wurde sogar vor Gericht geklärt: Das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat als Sondereigentum eine Dachterrasse, die an der Vorderseite seiner Wohnung liegt. In einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass die Terrasse renoviert werden soll, weil Schäden an Bauteilen entstanden sind, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Allerdings sollte der Sondereigentümer für die Reparatur aufkommen. Dieser wollte die Kosten nicht komplett übernehmen, weil seine Dachterrasse gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung ist.
Das Thema ging bis vor das Gericht und schließlich musste der Sondereigentümer sich fügen und die Reparatur bezahlen, weil es die Teilungserklärung so vorsieht. Deswegen ist es wichtig Rücklagen für das Sondereigentum zu bilden, so dass Reparaturen damit bezahlt werden können. Sind Sie unsicher, ob Ihre Dachterrasse Ihr Sondereigentum ist? Wir überprüfen für Sie die Teilungserklärung, sodass Sie genau wissen, welche Rechte und Pflichten Sie in Bezug auf Ihre Dachterrasse haben.
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?
Beim Gemeinschaftseigentum werden Kosten für Reparaturen von allen Eigentümern zusammen übernommen. Dazu dient die Instandhaltungsrücklage. Laut §1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist Gemeinschaftseigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Klassischerweise gehören zum Gemeinschaftseigentum Fenster, Außenwände, Dach, Treppenhaus, Aufzug, Briefkastenanlage, Gartenflächen und einiges mehr. Übrigens gehören auch tragende Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, zum Gemeinschaftseigentum.
Selbst wenn ein Eigentümer der Gemeinschaft das Sondereigentum für den Dachboden hat, muss er beim Wechseln der Dachfenster die anderen Besitzer fragen, denn das Dach und alle dazugehörigen Teile sind immer Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass auch Dachflächenfenster kein Sondereigentum sondern zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Das Dach ist Gemeinschaftseigentum und eine Dachsanierung wird daher von der Eigentümergemeinschaft übernommen.
Wer eine Dachterrasse als Sondereigentum oder dafür eine Sondernutzung hat, der sollte sich auch darüber bewusst sein, dass mit der Nutzung die Pflichten für Reparaturmaßnahmen verbunden sind und entsprechende Rücklagen bilden. Vertrauen Sie auf upmin – wir verwalten Ihr Sondereigentum und prüfen die Teilungserklärung für Sie. Gemeinsam besprechen wir die Höhe der Rücklagen und koordinieren Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen.