Sondereigentum ist besonders bei undurchsichtigen Eigentümergemeinschaften besonders relevant. Zwar ist in der Regel deutlich erkennbar, was zum Sondereigentum gehört und was nicht, dennoch gibt es hier manchmal Abweichungen von der Norm. Bei uns erfahren Sie, wie genau das Sondereigentum definiert ist und wo es gesetzlich geregelt wird.
Was ist das Sondereigentum genau?
In einer Eigentümergemeinschaft wird grundsätzlich zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum unterschieden. Zum Gemeinschaftseigentum zählen dabei laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Flächen, die gemeinschaftlich genutzt werden, also beispielsweise das Dach, der Hausflur und die Außenanlagen.
Das Sondereigentum hingegen umfasst alle Flächen, die nicht gemeinschaftlich genutzt werden. Dazu zählt zum Beispiel die eigene Wohnung sowie unter Umständen der Keller. Auch eine Garage kann als Sondereigentum eingetragen sein. Wichtig dabei ist, dass dies in der Teilungserklärung festgehalten wird, denn nur die Angaben, die hier hinterlegt sind, haben auch rechtliche Gültigkeit.
Lassen Sie Ihr Sondereigentum von upmin verwalten
Das Gemeinschaftseigentum in einer Eigentümergemeinschaft eines Hauses wird nahezu ausnahmslos von einer Hausverwaltung verwaltet. Diese kümmert sich jedoch nur darum, die Interessen aller Eigentümer unter einen Hut zu bekommen und die Anlage in Schuss zu halten.
Die Sondereigentumsverwaltung hingegen kümmert sich nur um Ihre Interessen, Ihr Sondereigentum und Ihre Mieter. Demnach zählt die Korrespondenz mit Ihrem Mieter sowie die Koordinierung etwaiger Sanierungsmaßnahmen, die lediglich das Sondereigentum betreffen zu den Kernaufgaben einer SE-Verwaltung
Verlassen Sie sich als Eigentümer also nicht nur auf die WEG-Verwaltung, sondern lassen Sie auch die Sondereigentumsverwaltung von Profis durchführen. upmin unterstützt Sie bei der Abrechnung der Nebenkosten, bei Gesprächen mit Ihrem Mieter sowie bei der Suche nach etwaigen neuen Mietern. Darüber hinaus haben Sie mit dem Buchhaltungspaket von upmin vollste Kontrolle über die Einnahmen und Ausgaben Ihrer Wohnung.
Was zählt noch zum Sondereigentum?
Oft kommt die Frage auf, ob die Terrasse bzw. der Balkon Sondereigentum ist. Generell gilt hier, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Bestandteile ausschließlich durch Ihre Wohnung betreten werden können. Aber auch dann zählt nur der Innenraum zum Sondereigentum. Die tragenden Bestandteile des Balkons (also u.a. die Bodenplatte oder auch das Geländer) wiederum gehören immer zum Gemeinschaftseigentum. Das kann auch nicht durch die Teilungserklärung geändert werden.
Ähnliches gilt für Fenster. Diese sind fast ausschließlich Gemeinschaftseigentum. Nur die Innenseiten dürfen Sie beispielsweise in einer Farbe Ihrer Wahl streichen. Der Garten ist in den meisten Fällen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftlich genutzte Fläche. Doch auch hier gilt, dass in der Teilungserklärung anderweitige Vereinbarungen getroffen werden können.
Wie Sie sehen, kann das Thema Sondereigentum relativ komplex sein. Verlassen Sie sich bei der Verwaltung also auf die Profis von upmin, wir finden heraus, was genau zu Ihrem alleinigen Besitz gehört und was nicht.