Gehören Rollläden zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum? Über diesen Punkt gibt es immer wieder Unstimmigkeiten in der Hausgemeinschaft, weil einige Wohnungseigentümer bei Instandhaltung und Reparaturen gerne freie Hand hätten. Gesetzlich ist aber klar geregelt, dass die Rollladenkästen zum Gemeinschaftseigentum gehören. Hier gibt es die wichtigsten Informationen zu diesem Thema.
Sind alle Rollläden und Fenster im Haus aus Holz? Dann kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht einfach seine Fensterrahmen und Zubehör gegen ein anderes Material austauschen. Denn Jalousien gehören zum Gemeinschaftseigentum. Das heißt, wenn Änderungen vorgenommen werden sollen, muss vorher die komplette Hausgemeinschaft zustimmen.
Was ist Gemeinschaftseigentum?
Laut §1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist Gemeinschaftseigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Klassischerweise gehören zum Gemeinschaftseigentum Fenster, Außenwände, Dach, Treppenhaus, Aufzug, Briefkastenanlage und einiges mehr. Übrigens gehören auch tragende Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, zum Gemeinschaftseigentum.
Das Gemeinschaftseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Wenn bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden sollen, braucht es immer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft, außer es wurde ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Das ist zum Beispiel üblich bei Gartenflächen.
Wann sind Rollläden Gemeinschaftseigentum?
Außenfenster und die dazugehörigen Rollläden einer Wohnung gehören nicht dem Wohnungseigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Selbst wenn die Eigentümer davon abweichend festlegen möchten, dass Fenster und Rollläden zum Sondereigentum gehören, ist diese Regelung vor der Rechtsprechung nicht gültig.
Der Gesetzgeber hat Fenster und Rollläden deswegen dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, weil sie zu den Schwachstellen der Außenfassade gehören. Durch die Witterung müssen sie regelmäßig von innen und außen gepflegt werden, damit keine Feuchtigkeit eintritt und das Mauerwerk schädigt.
Auch der Gurt zum Hochziehen oder Herunterlassen des Sichtschutzes gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum, denn er kann nicht vom Rollladen getrennt werden. Sie können deshalb nicht selbst über diese Teile Ihrer Wohnung bestimmen. Das hat aber den Vorteil, dass die Gemeinschaft die Kosten für Reparaturen trägt, außer es gibt dazu eine Sonderregelung in der Teilungserklärung.
Wenn Sie die Verwaltung Ihrer Wohnung unserer Hausverwaltung upmin übertragen, dann kümmern wir uns selbstverständlich auch um Reparaturen oder Änderungen an den Rollläden, wie zum Beispiel Arbeiten an Fensterläden, Außenjalousien, Fensterrahmen, Verglasung oder äußeren Fensterbänken. So müssen Sie nicht selbst alle anderen Eigentümer befragen, sondern wir stimmen mit dem WEG-Verwalter die Arbeiten ab und kümmern uns um die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft.
Zum Sondereigentum, über das sie selbst bestimmen können, zählen nur die inneren Fensterbänke oder, wenn die Rollläden nicht in eine Außenwand eingebaut sind und problemlos demontiert werden können.
Rollläden sind Gemeinschaftseigentum, das heißt, Sie können daran keine Änderungen ohne die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft vornehmen. upmin als Immobilienverwalter unterstützt Sie hier bei allen Änderungen oder Reparaturen, die Sie geplant haben und übernimmt die Organisation mit dem WEG-Verwalter.