Ein Umzug ist anstrengend, zeitraubend und arbeitsintensiv. Aber es gibt eine Formalität, die Sie auch im größten Stress nicht vergessen dürfen: die Meldepflicht für Ihren Wohnsitz. Auch wenn Sie lieber Kartons auspacken möchten, dieser lästigen Pflicht müssen Sie zeitnah nachgehen, sonst drohen empfindliche Strafen. Wir informieren Sie, worauf Sie hierbei achten müssen.
Ab dem 16. Lebensjahr gilt Meldepflicht für den Wohnsitz
Keine Bitte, sondern ein Muss: Die Meldepflicht für den Wohnsitz ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben (Bundesmeldegesetz §17). Das gilt für alle Personen ab dem 16. Lebensjahr. Wer jünger ist, wird von dem Erziehungsberechtigten bzw. der Aufsichtsperson angemeldet.
Ein bürokratischer Vorgang bleibt Ihnen jedoch erspart: Sie müssen sich von Ihrem alten Wohnsitz nicht abmelden. Vorausgesetzt, Sie ziehen innerhalb von Deutschland um.
Was heißt eigentlich Meldepflicht?
Es bedeutet, dass Sie nach einem Umzug Ihre neue Adresse beim Einwohnermeldeamt oder dem Bürgeramt mitteilen müssen. In der Regel ist hierbei Ihre persönliche Anwesenheit notwendig. In einigen Städten ist dies aber auch online möglich – sofern Sie innerhalb des Ortes umziehen. Die Anmeldung sollte innerhalb von etwa sieben bis 14 Tagen vollzogen sein. Die genaue Frist hängt vom Bundesland ab.
Für die Anmeldung Ihres Wohnsitzes benötigen Sie:
- einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- das korrekt ausgefüllte Meldeformular
- eventuell eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder, unter Umständen auch Scheidungspapiere
- Wohnungsgeberbescheinigung
Geänderte Meldepflicht für Wohnsitz
Seit 1. November 2015 gilt ein neues Meldegesetz zur Vereinheitlichung des Meldegesetzes. Wer umzieht, benötigt seitdem für die Anmeldung eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter. Damit soll der Gefahr von falschen Meldeadressen und damit einhergehender Kriminalität entgegengewirkt werden.
Das heißt für Sie als Vermieter: Sie sind verpflichtet, Ihrem Mieter für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss laut § 19 BMG folgende Informationen beinhalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Namen der neuen Bewohner
- Anschrift der Wohnung
- Einzugsdatum
Gut zu wissen: Das Formular für die Wohnungsgeberbescheinigung können Sie bei vielen Kommunenverwaltungen downloaden. Aber Sie müssen damit nicht Ihre kostbare Zeit verschwenden: Als Ihre Immobilienverwaltung kümmern wir uns gerne um die Wohnungsgeberbescheinigung. Wenn Sie möchten, stellen wir für Sie die Bescheinigung gleich bei Abschluss des Mietvertrages aus.
Melderegisterauskunft: Wer darf welche Daten anfragen?
Die Meldepflicht für den Wohnsitz bedeutet auch, dass sensible Daten herausgegeben werden müssen. Neben der neuen Adresse auch Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, gesetzlicher Vertreter Staatszugehörigkeit und Religion. Diese Daten werden an Institutionen wie Schulen, Kirchen, Katastrophenschutz und Ähnliches weitergeleitet. Die Institutionen dürfen die Daten aber nur für öffentliche Zwecke nutzen.
Aber: Jeder, der ein „‚berechtigtes Interesse“ (rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art) an diesen persönlichen Daten hat, darf diese im Rahmen der erweiterten Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) anfragen. Über eine solche Anfrage wird die betreffende Person in der Regel auch informiert.
Meldepflicht für alle Wohnsitze – auch für Zweitwohnsitz
Wenn Sie sich neben Ihrem Hauptwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz zulegen möchten, müssen Sie auch diesen anmelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zweitunterkunft gekauft oder gemietet ist.
Das Meldegesetz schließt übrigens auch eine Ferienunterkunft mit ein, vorausgesetzt, diese liegt in Deutschland und wird überwiegend von Ihnen selber genutzt. Sollten Sie einen Zweitwohnsitz im Ausland haben, müssen Sie diesen hier nicht anmelden.
Während eines stressigen Umzugs hat keiner Lust, sich mit Bürokratie zu beschäftigen. Aber um die Meldepflicht für den Wohnsitz kommt niemand herum. Für Sie als Vermieter ist es wichtig, dass Sie dafür Ihrem neuen Mieter die Wohnungsgeberbescheinigung formal korrekt ausstellen. Wir kümmern uns als Ihre Wohnungsverwaltung um die Wohnungsgeberbescheinigung und nehmen Ihnen damit eine lästige Pflicht gerne ab.