Wann gilt die Kündigungssperrfrist? Alles was Sie wissen zum Gesetz sollten

 

Möchten Sie eine Eigentumswohnung kaufen und diese selbst bewohnen, wird eventuell die Kündigungssperrfrist für Sie relevant. Diese greift beim Erwerb einer vermieteten Wohnung und soll dafür sorgen, dass Mieter bei einem Eigentümerwechsel eine bestimmte Zeit geschützt sind. Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen und wie wir Ihnen helfen.

Wozu gibt es eine Kündigungssperrfrist?

Eine Kündigungssperrfrist ist für Eigentümer lästig, für Mieter jedoch ein Segen: Durch das Kündigungsgesetz kann diesen bei Eigenbedarf des neuen Besitzers nicht von heute auf Morgen gekündigt werden. Vor allem in großen, dicht besiedelten Städten dauert die Wohnungssuche häufig sehr lang. Die Kündigungssperrfrist schützt Mieter also davor, aus der Not heraus in eine vergleichsweise schlechtere Wohnung ziehen zu müssen. 

Wann kommt die Kündigungssperrfrist zum Tragen? 

Die Kündigungssperrfrist gilt dann, wenn eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen neuen Besitzer zur Eigennutzung verkauft wird. Der neue Besitzer muss eine Sperrfrist von meistens drei Jahren einhalten, bis er den Mietern kündigen und selbst in die Wohnung einziehen darf. 

Achtung: Die Kündigungssperrfrist gilt für Mieter, die bereits vor der Umwandlung in eine Eigentumswohnung in der Wohnung gewohnt haben.

Die Kündigungssperrfrist  –  so steht’s im Gesetz

kuendigungssperrfrist intextKündigt der Eigentümer vor Ablauf der Frist das Mietverhältnis, kann der Mieter Einspruch erheben und bekommt in den meisten Fällen recht. Natürlich ist es immer auch möglich, dass Mieter vor Ablauf der Frist freiwillig ausziehen. Die Frist beginnt mit dem Eintrag der Immobilie ins Grundbuch. Seit der der Mietrechtsreform 2010 können Eigentümer die Kündigungssperrfrist nicht mehr umgehen. 

Die Kündigungssperrfristverordnung ist übrigens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden und nicht im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). 

Die Kündigungssperrfrist ist im § 577a Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

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Wie lange dauert eine Kündigungssperrfrist? 

Die Länge der Frist variiert: In den meisten Regionen gilt bei Eigenbedarf eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren. In vielen Bundesländern gibt es Städte und Kommunen, in denen sogar Sperrfristen von fünf oder zehn Jahren üblich sind – vor allem dort, wo die Wohnungssuche besonders schwierig ist. 

In diesen Bundesländern gibt es verlängerte Sperrfristen*:

  • Baden-Württemberg: 5 Jahre, gültig für 89 Kommunen
  • Bayern: 10 Jahre, gültig für 162 Kommunen
  • Berlin: 10 Jahre, gültig für die Stadt Berlin
  • Hessen: 5 bzw. 8 Jahre, gültig für 31 Kommunen
  • Nordrhein-Westfalen: 5 bzw. 8 Jahre gültig für 37 Kommunen
  • Niedersachsen: 5 Jahre, gültig für 19 Kommunen

*Alle Angaben ohne Gewähr.

Gut zu wissen: Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung nach zwei Jahren verkaufen möchten, gilt für den neuen Eigentümer noch die „Restlaufzeit“ der Sperrfrist – bei drei Jahren Frist in diesem Fall also noch ein Jahr.

Diese Ausnahmen gibt es bei der Kündigungssperrfrist 

Wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer einer frisch umgewandelten Eigentumswohnung derselben Familie oder Haushalt angehören, gilt die Kündigungssperrfrist nicht. 

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Eine Ausnahme gilt außerdem, wenn bereits Wohnungseigentum begründet wurde, bevor der Mieter in die Wohnung eingezogen ist. Im Fall einer Scheidung sollten Sie daher frühzeitig handeln, um die Kündigungssperrfrist zu umgehen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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