Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist immer legitim und muss vom Mieter ausgeführt werden, oder? Nicht so, wenn es sich um einen Härtefall handelt. Was dies genau ist und welche Möglichkeiten Sie dann haben, erfahren Sie nachfolgend bei uns.
Was ist ein Härtefall im Mietverhältnis überhaupt?
Eine Kündigung ist im deutschen Mietrecht nur dann zulässig, wenn sie fristgemäß und ordentlich erfolgt. Darüber hinaus gibt es jedoch einen weiteren Aspekt, welchen Vermieter beachten sollten, nämlich den des Härtefalls. Es muss dem Mieter nämlich möglich sein, dass er die Wohnung ohne weiteres räumen kann, denn sonst liegt ein Härtefall vor.
Die Kündigung des Mietvertrags bei einem Härtefall ist dafür da, um besonders schutzbedürftige Personen zu schützen. Darunter fallen beispielsweise alte Menschen sowie Personen, die bereits seit einer sehr langen Zeit in der Wohnung wohnen.
Wie der Mieter einen Härtefall anzeigt
Bei der Kündigung einer Wohnung kann der Mieter einen Härtefall anzeigen, indem er der Kündigung widerspricht. Dies muss binnen einer im BGB festgelegten Frist mit triftigem Grund erfolgen. Der Widerspruch muss zudem schriftlich erfolgen – mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass ein Härtefall des Mieters bei Kündigung nicht automatisch bedeutet, dass die Kündigung des Mietvertrages für immer vom Tisch ist. Ein Härtefall hat nämlich nur eine bedingt aufschiebende Wirkung – entsprechend kommt es auf den Einzelfall sowie die jeweiligen Interessen an, ob und zu wann die Kündigung trotz Härtefall des Mieters Gültigkeit erlangt.
Lassen Sie Ihre Verwaltung die Arbeit machen
Damit Sie sich nicht mit dem Thema Kündigung und Härtefall bei Ihren Mietern herumschlagen müssen, sollten Sie sich an eine kompetente Immobilienverwaltung wenden. Diese sorgt nicht nur für reibungslose Abläufe hinsichtlich der Kündigung, sondern übernimmt auch die Erstellung eines geeigneten Wohnungsabnahmeprotokolls sowie die Einrichtung eines Treuhandkontos für die Mietkaution.
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