Job, Ausbildung, Urlaub – es gibt viele gute Gründe, warum Sie neben einem Erstwohnsitz auch einen Zweitwohnsitz haben. Hier erfahren Sie, wie sich die Wohnsitze rechtlich unterschieden und worauf Sie achten müssen.
Was ist ein Wohnsitz?
Die Definition des Gesetzgebers von „Wohnsitz“ ist eindeutig. Im § 7 Abs. 1 BGB heißt es dazu: „Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.“
Heißt im Klartext: Dort, wo Sie sich niederlassen, ist auch Ihr Wohnsitz. Dieser Wohnsitz ist aber weit mehr als ein Niederlassungsort. Er bestimmt auch Ihren allgemeinen Gerichtsstand und wird im örtlichen Standesamt im Personenstandsbuch vermerkt.
Doch besteht rechtlich auch die Möglichkeit, einen weiteren Wohnsitz anzumelden. Im BGB (§ 7 Abs. 1) wird dies so formuliert: „Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.“ Gibt es einen Erstwohnsitz und einen Zweitwohnsitz, müssen einige Formalitäten beachtet werden.
So unterscheidet sich der Erstwohnsitz vom Zweitwohnsitz
Der Erstwohnsitz bzw. Hauptwohnsitz ist dort, wo sich auch der Lebensmittelpunkt befindet. Aber auch die Beziehungen untereinander bestimmen den Erstwohnsitz: Bei Paaren gilt der Ort als Hauptwohnsitz, wo sich der Partner oder die Familie am meisten aufhält. Arbeitet und lebt der Partner in einer weit entfernten Stadt und kommt nur am Wochenende nach Hause, dann ist dennoch dort sein Hauptwohnsitz, wo sich sein Partner und/oder seine Familie aufhalten.
Der Lebensmittelpunkt ist also dort, wo sich die sozialen Bindungen befinden. Minderjährige haben per se ihren Hauptsitz dort, wo sich der oder die Sorgeberechtigten aufhalten.
Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz definieren sich sozusagen im Umkehrschluss. Ist der Erstwohnsitz der Lebensmittelpunkt, dann ist es der Zweitwohnsitz nicht. Es ist ein Ort, der zu bestimmten Zwecken aufgesucht wird, beispielsweise um zu arbeiten oder zu studieren.
Sie haben eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus? Dann kann dies ebenfalls ein Zweitwohnsitz sein. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie als Eigentümer darin auch überwiegend selber wohnen. Vermieten Sie Ihre Ferienunterkunft die meiste Zeit des Jahres, ist sie kein Nebenwohnsitz, sondern eine Einnahmequelle.
Ob Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz – Anmeldung muss sein
Es gilt eine Meldepflicht in Deutschland. Nicht nur Ihren Erstwohnsitz, auch Ihren Zweitwohnsitz müssen Sie beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das schließt auch eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus ein. Vorausgesetzt, die Ferienunterkunft befindet sich innerhalb von Deutschland und Sie nutzen diese überwiegend selber. Befindet sich Ihr Zweitwohnsitz im Ausland, müssen Sie diese hier nicht anmelden.
Ein persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt ist in vielen Gemeinden und Städten Pflicht. Ausnahmen sind möglich, so ist in Bayern auch eine Anmeldung per Post gültig. Für den Fall, dass Sie nicht persönlich erscheinen können, darf auch ein bevollmächtigter Vertreter Ihren zweiten Wohnsitz anmelden.
Nehmen Sie die Meldepflicht nicht auf die leichte Schulter. Für die Anmeldung haben Sie zwischen etwa sieben und 14 Tagen Zeit. Die Frist ist abhängig vom Bundesland, ebenso die Höhe der Anmeldegebühr. Aber deutlich mehr als zehn Euro müssen Sie dafür in der Regel nicht zahlen.
Das benötigen Sie für die Anmeldung von Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz
Halten Sie für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes Folgendes bereit:
- einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- das korrekt ausgefüllte Meldeformular
- Heiratsurkunde, eventuell auch Geburtsurkunde der Kinder und gegebenenfalls auch Scheidungspapiere
- eine Wohnungsgeberbescheinigung des Vermieters mit allen wichtigen Daten
Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Wohnsitzanmeldung seit dem 1. November 2015 Pflicht. Als Vermieter sind Sie rechtlich verpflichtet, Ihrem Mieter für die Wohnsitz-Anmeldung Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.
Das nehmen wir Ihnen gerne ab: Als Ihre Wohnungsverwaltung kümmern wir uns um die Wohnungsgeberbescheinigung.
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Pflichten haben Sie für den Erstwohnsitz und den Zweitwohnsitz. Auch bei einem Nebenwohnsitz müssen Sie alle Formalien einhalten. Der Gesetzgeber behandelt diesen genauso streng wie den Hauptwohnsitz. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist eigentlich keine große Sache. Aber sollten Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.