Diese Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung sollten Sie kennen

 

Sie ist manchmal lästig, aber notwendig: Die Eigentümerversammlung. Mindestens einmal im Jahr lädt die WEG-Verwaltung alle Eigentümer dazu ein. Wird allerdings die Einladungsfrist der Eigentümerversammlung nicht eingehalten, hat das juristische Folgen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie darüber wissen sollten.

Wozu gibt es Eigentümerversammlungen?

Für Sie als Wohnungseigentümer ist eine aktive Teilnahme an der Eigentümerversammlung wichtig. Es geht schließlich um Ihre Bedürfnisse und vor allem um Ihr Geld. Aber Achtung, bereits die Einladung kann fehlerhaft sein, wodurch Beschlüsse anfechtbar werden.

Als Sondereigentumsverwaltung unterstützen wir Sie auch in juristischen Belangen. Wollen Sie beispielsweise einen Beschluss anfechten, kennen wir die richtigen Formulierungen.

Bei allem, was im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Verwaltung der Immobilie steht und somit das Gemeinschaftseigentum betrifft, benötigt die WEG-Hausverwaltung die Zustimmung der Wohnungseigentümer. Ist beispielsweise eine Sanierung der Außenwände geplant, muss die Versammlung dem Beschluss zustimmen. Die WEG-Verwaltung beruft eine ordentliche Versammlung mindestens einmal im Jahr ein. Dabei muss sich diese an die Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen halten.

Gemeinschaftseigentum Alle Teile der Wohnanlage, die von allen Eigentümern genutzt werden oder elementar für Sicherheit und Bestand der Immobilien sind, sind Gemeinschaftseigentum. Das sind etwa Treppenhäuser, Zuwege, das Dach, Wasserrohre und Ähnliches.

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ohne Verwalter durch die Eigentümer ist ebenfalls möglich – etwa, wenn diese unzufrieden mit der Hausverwaltung sind oder gar keinen Verwalter haben.

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Welche Einladungsfrist gilt für die Eigentümerversammlung?

Die Einladungsfrist für eine Eigentümerversammlung beträgt zwei Wochen, so ist es in § 24 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Das bedeutet, die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Eigentümern schriftlich eingehen. Bei der Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung ist der Poststempel also nicht ausschlaggebend für das Einhalten der Frist. Schriftlich bedeutet in diesem Fall ohne Unterschrift, möglich sind also Brief, Fax und E-Mail.

Die Einladung enthält Zeit, Ort und die Tagesordnung. Eigentümer sollen zum Einen die Möglichkeit haben, sich den Termin freizuhalten und zum Anderen, sich inhaltlich vorzubereiten. Die Gemeinschaftsordnung kann allerdings abweichende Regelungen zur Einladungsfrist enthalten. In dringenden Fällen ist bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auch eine Einladungsfrist von weniger als einer Woche erlaubt. Ist etwa das Dach undicht, sollte das sofort repariert werden.

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Und wenn die Einladungsfrist der Eigentümerversammlung nicht eingehalten wird?

Wird die zweiwöchige Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung nicht eingehalten, werden auf der Versammlung gefasste Beschlüsse dadurch anfechtbar. Jeder Eigentümer kann anschließend die Beschlüsse in Frage stellen.

Ungültig werden diese jedoch erst dann, wenn sich die verpasste Frist auf den Beschluss potentiell auch ausgewirkt hat – etwa, weil einige Eigentümer aufgrund der zu kurzen Frist nicht teilnehmen konnten. Ist eine Anfechtung erfolgreich, muss die Eigentümerversammlung wiederholt werden. Auch dann gilt die Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung.

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