Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Dann sind Sie auch automatisch Grundstücksbesitzer. Mehr oder weniger. Sie teilen sich gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft ein Grundstück – und die Verantwortung. So haben Sie als „Grundstücksmitbesitzer“ Rechte und Pflichten. Wir verraten Ihnen welche.
Was hat eine Eigentümergemeinschaft mit dem Grundstück zu tun?
Im Juristendeutsch lautet die Definition für eine Eigentümergemeinschaft: „Das ist die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“. So weit, so gut. Doch was hat das mit dem Grundstückbesitz zu tun? Die Antwort: Jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist auch Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum. Und dazu zählt auch das Grundstück.
Eigentumswohnungen, aber auch Reihenhäuser oder Doppelhaushälften mit WEG stehen alle auf einem Grundstück, das zum Gemeinschaftseigentum gehört. Folglich besitzt jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft Anteile am Grundstück. Die Eigentümer dürfen es gemeinschaftlich nutzen, müssen aber auch gemeinschaftlich Pflichten übernehmen. Das heißt, die Instandhaltung des Grundstücks muss gewährleistet sein und auch dessen Sicherheit (z. B. Winterdienst).
Grundstück: Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft
Als Wohnungseigentümer besitzen Sie Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum ist vereinfacht gesagt alles, was unmittelbar mit der Wohnung zu tun hat und ausschließlich dem Wohnungsbesitzer zur Verfügung steht. Dazu zählen beispielsweise die sanitären Anlagen inklusive Armaturen, Boden- und Wandbeläge, nichttragende Wände und Innentüren.
Alles andere in der Wohnanlage zählt zum Gemeinschaftseigentum. Das ist wie bereits erwähnt, das Grundstück, aber unter anderem auch Fassade, Dach, Treppen, Estrich, Decken, Fenster, Garten, Stellplätze, Garage oder Versorgungsleitungen (nur bis zur Eigentumswohnung).
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Die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich Grundstück teilen sich die Wohnungseigentümer. In der Regel legen sie dafür monatlich einen festgelegten Betrag zurück – die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Die Instandhaltungsrücklage gilt für das gesamte Haus, daher ist auch jeder Eigentümer verpflichtet, den Beitrag zu leisten. Die Verwendung der Instandhaltungsrücklage ist auf Reparaturen oder Sanierungen des Gemeinschaftseigentums begrenzt. Andere Ausgaben dürfen davon nicht bezahlt werden. Neben der Instandhaltung könnten auch andere Rücklagen der Eigentumswohnung von Nutzen sein.
Wo ist festgelegt, welche Rechte die Eigentümergemeinschaft am Grundstück hat?
Was zu Ihrem Sondereigentum gehört und was zum Gemeinschaftseigentum (inklusive Grundstück) ist in der Teilungserklärung inklusive Gemeinschaftsordnung festgelegt. Dort ist auch festgehalten, was Sie als Eigentümer an Pflichten für das gemeinschaftliche Eigentum übernehmen müssen (§ 10 I WEG).
Die Teilungserklärung ist im Grundbuch eingetragen. Das ist ein öffentliches Verzeichnis, das ebenfalls die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken dokumentiert. upmin hilft Ihnen als Ihre Sondereigentumsverwaltung gerne bei der Dokumenteneinsicht. So erfahren Sie auch, welche Rechte Sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft am Grundstück haben.
Gerade vor dem Kauf einer Wohnimmobilie ist es ratsam, einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt zu beantragen. So erfahren Sie, wie die Eigentumsverhältnisse geregelt sind und ob eventuell auch Sondernutzungsrechte vorliegen. Bei einem Wohnungskauf erhält der Käufer auch Anteile am Grundstück. Die Eigentümergemeinschaft muss aber unter Umständen dem Kauf bzw. Verkauf zustimmen. Das ist in vielen Teilungserklärungen so festgelegt. Es gibt sogar eine entsprechende Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (§12).
Ausnahme: Alleinige Grundstücksnutzung bei Sondernutzungsrecht
Sondereigentum und Sondernutzungsrecht sollten Sie nicht verwechseln. Das Sondereigentum gehört Ihnen allein. Mit dem Sondernutzungsrecht sichern Sie sich die Möglichkeit, einen Teil des Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Dies muss in der Teilungserklärung vermerkt sein. So ist es möglich, dass einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft Bereiche des Grundstücks ganz alleine zur Verfügung stehen – obwohl es Gemeinschaftseigentum ist.
Sie können zum Beispiel das Nutzungsrecht an einem Stellplatz haben, der sich auf dem Grundstück der Wohnungsanlage befindet. Oder Sie besitzen das Sondernutzungsrecht für einen Teil des Gartens. Dieser Bereich des Grundstücks steht dann nicht mehr allen Eigentümern zur Verfügung. Sondernutzungsrechte sorgen unter den Eigentümern leider immer wieder für Streitigkeiten. Vor allem, wenn es um Instandhaltung, Nutzung, Pflichten und Kosten geht.
Wir hatten folgenden Fall: Der Eigentümer einer Eigentumswohnung hat das Sondernutzungsrecht für einen Gartenabschnitt. Er verlangte, dass die Eigentümergemeinschaft für dessen Pflege aufkommt. Die anderen Eigentümer lehnten das ab. Rechtlich sind sie damit eigentlich im Unrecht. Denn die Eigentümergemeinschaft muss die Gartenpflege übernehmen bzw. dafür aufkommen, da es gemeinschaftliches Eigentum ist.
Doch es gibt eine Ausnahme: wenn eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung vermerkt ist. Einer der Eigentümer bat upmin um Rat. Wir konnten anhand der Teilungserklärung nachweisen, dass der Inhaber der Sondernutzungsrechte ganz allein für die Pflege seines Gartenabschnitts verantwortlich ist. Die anderen Eigentümer müssen die Pflege und die mit verbundenen Kosten nicht übernehmen.
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- Wohneigentümergemeinschaft gründen
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- Eigentümergemeinschaft Haus
- Hausordnung Eigentümergemeinschaft
Wohneigentum macht Freude. Aber es beinhaltet auch einiges, was eine Herausforderung für die Eigentümergemeinschaft ist. Das Grundstück gehört dazu. Achten Sie als Eigentümer darauf, dass alles eindeutig geregelt ist: Kosten, Pflichten und Nutzen. Sollten Sie beispielsweise Fragen zum Sondernutzungsrecht an einem Grundstücksabschnitt haben, beraten wir Sie gerne. upmin ist in puncto Immobiliengesetze und bürokratische Anforderungen stets aktuell informiert.