Unkraut jäten, Rasenmähen und Hecken schneiden: in einem schönen Garten fällt Arbeit an. Laut Betriebskostenverordnung sind viele Gartenpflege-Aufgaben Betriebskosten, die Sie auf Ihre Mieter umlegen können. Welche das sind und wie wir das als Ihre Hausverwaltung angehen, erfahren Sie hier.
Als Vermieter müssen Sie im Garten Ihres Mietshauses in der Regel nicht selbst zum Gartenhandschuh greifen. Sie können einen externen Dienstleister oder ein Facility Management mit der Gartenpflege beauftragen oder Ihren Mietern die Aufgabe zuteilen. upmin kennt die besten Gartenpflege-Dienste und wir wissen, wie wir die Kosten juristisch korrekt auf Ihre Mieter umlegen.
Nutzt ein Mieter den Garten allein, dann ist dieser für unkomplizierte Aufgaben selbst verantwortlich, dazu weiter unten mehr.
Betriebskostenverordnung: Gartenpflege als Betriebskosten
Grundsätzlich zählen zu den Betriebskosten alle Kosten, die dem Eigentümer durch das „[…]Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen […]“. So steht es in §1 Absatz 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Die Sanierung eines maroden Treppenhauses gehört demnach nicht zu den Betriebskosten, die regelmäßige Reinigung dagegen schon. Und so ist es auch bei der Gartenpflege in der Betriebskostenverordnung: Während der Bau eines Gartenhauses nicht zu den laufenden Betriebskosten zählt, gehört Rasenmähen, Unkraut jäten, Bäume stutzen und ähnliche Aufgaben der Gartenpflege laut §2 der Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten.
Betriebskostenverordnung und Gartenpflege: Diese Kosten können Sie auf Ihre Mieter umlegen
Bei großen Gärten und einer Zufahrt zum Haus kommen im Laufe des Jahres einige Rechnungen zusammen. Auf den Kosten bleiben Sie jedoch nicht alleine sitzen: Alle laufenden Betriebskosten legen wir als Ihre Hausverwaltung mit dem richtigen Umlageschlüssel als Nebenkosten anteilig auf Ihre Mieter um. Einmal jährlich rechnen wir dann die tatsächlichen Kosten mit der Nebenkostenabrechnung ab.
Zu den Kosten der Gartenpflege gehören sowohl Personalkosten als auch Sachkosten, die mit der Gartenpflege zusammenhängen. Einmalig anfallende Kosten trägt der Mieter nicht.
Als Hausverwaltung für Mietshäuser und Sondereigentum organisiert upmin zuverlässige Gartenpflege-Dienste. Wir achten bereits beim Mietvertrag darauf, dass alle laufenden Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Wir sind ein junges Team mit erfahrenen Expertinnen und Experten, wir arbeiten digital und transparent – das ist ein klarer Vorteil für Sie. So wird die Hausverwaltung für Sie als Wohnungseigentümer so einfach wie Online-Banking.
Regelung bei alleinigem Nutzungsrecht des Mieters
Nutzt ein Mieter den Garten allein und steht dies auch so im Mietvertrag, dann ist die Gartenpflege anders geregelt: Alle zumutbaren Gartenarbeiten sind dann Aufgabe des Mieters. Darunter fallen Tätigkeiten, für die man keine Ausbildung braucht und die nicht viel Geld kosten – also beispielsweise Rasenmähen, Laub entfernen, Blumen gießen und Beete umgraben. Bei der Gartengestaltung kann sich der Mieter in einem angemessenen Rahmen austoben.
Gartenpflege in Eigenregie – so legen Sie die Kosten trotzdem um
Sie haben einen grünen Daumen, kennen die Betriebskostenverordnung und wollen Gartenpflege-Aufgaben trotzdem lieber selbst übernehmen? Dann können Sie das selbstverständlich auch. Auch „fiktive“ Kosten für Ihre Arbeitsstunden lassen sich auf Ihre Mieter umlegen: Als Ihre Hausverwaltung nehmen wir die marktüblichen Kosten als Berechnungsgrundlage. Ihre Arbeitsstunden sollten Sie schriftlich festhalten. Wenn Sie die Gartenpflege eines Gemeinschaftsgartens Ihren Mietern zuteilen, können Sie diese natürlich nicht als Betriebskosten abrechnen.
Ist der Winterdienst umlagefähig?
Was in der Betriebskostenverordnung für die Gartenpflege gilt, gilt auch für den Winterdienst: Der Winterdienst fällt hier unter §2, also unter „Straßenreinigung“ in Ziffer 8. Auch hier gilt, dass Sie nur laufende Kosten umlegen dürfen, also beispielsweise Kosten für den Streudienst. Die Anschaffung eines neuen Streugerätes ist nicht umlagefähig, die Reparatur eines Gerätes dagegen schon.
Betriebskostenverordnung, Gartenpflege, Verteilerschlüssel und laufende Kosten – als Vermieter ist es gar nicht so einfach, den Durchblick zu behalten. Lassen Sie upmin das regeln, wir wissen, wie es geht. Wir kennen die zuverlässigsten Gartenpflege-Dienste und legen die Kosten auf Ihre Mieter um. Wir arbeiten digital und transparent – fragen Sie uns zu allen Aspekten rund um die Gartenpflege. Gerne beraten wir Sie unverbindlich zu unseren Angebotspaketen.