Gehört Ihr Balkon zu Ihrem Sondereigentum? Die Frage ist nicht mit einem Satz zu beantworten. Balkone sind ein Spezialfall: Sie gehören teilweise zum Sondereigentum und teilweise zum Gemeinschaftseigentum. Was Sie über Ihren Balkon wissen sollten und welche Rechte Sie als Wohnungsbesitzer haben, erklären wir Ihnen hier.
Balkone sind Sondereigentum – allerdings nur teilweise
Balkone bilden mit Ihrer Wohnung eine Einheit. In den allermeisten Fällen werden diese nur von Ihrem Mieter oder Ihnen als Eigentümer genutzt. Demnach gehören Balkone zum Sondereigentum? Es ist etwas komplizierter. Da es sich bei vielen Teilen des Balkons um konstruktive Elemente der Immobilie handelt, gehören diese zum Gemeinschaftseigentum, beispielsweise das Balkongeländer.
Zum Sondereigentum gehören unter Anderem der Innenanstrich der Balkontür und der Bodenbelag. So können Sie beispielsweise ohne Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) des Hauses auf Ihrem Balkon Kunstrasen verlegen, aber nicht den gesamten Balkon pink streichen.
Wie ist das Sondereigentum definiert?
Als Sondereigentum gelten laut Wohnungseigentumsgesetz (Abkürzung ebenfalls WEG!) abgeschlossene Wohneinheiten in einer Wohnanlage mitsamt der dazugehörigen Ausstattung. Auch Kellerräume können zum Sondereigentum gehören. Alle übrigen Teile der Wohnanlage sind Gemeinschaftseigentum.
Die Eigentumsrechte sind umfassend, sie dürfen im Prinzip in Ihren eigenen vier Wänden tun und lassen was Sie wollen, sofern Sie die Rechte der übrigen Miteigentümer nicht verletzen. Auch die Außenfenster Ihrer Wohnung sind, ähnlich wie Ihr Balkon, Sondereigentum – zumindest teilweise. Während der Innenanstrich der Fenster Sondereigentum ist, ist etwa das Fensterglas Gemeinschaftseigentum.
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Welche Teile des Balkons zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören
Viele Teile des Balkons gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum und können auch nicht durch die Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden. Das sind insbesondere die Teile, die für die Statik des Gebäudes wichtig sind und eine tragende Funktion haben.
Gerade bei übereinanderliegenden Balkonen ist zum Beispiel der Boden des einen Balkons, das Dach des anderen. Da ist eine Zuordnung zum Sondereigentum eines Eigentümers nicht möglich. Andere Teile des Balkons können zum Sondereigentum gehören. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören:
- Balkonstützen
- Balkontür
- Bodenplatte samt Isolierungsschicht
- Balkongitter
- Balkongeländer
- Balkonbrüstung
- Balkondecken
- Balkontrennmauer
- Balkontür (nur Außenseite)
Folgende Teile des Balkons sind sondereigentumsfähig:
- Balkonraum
- Innenanstrich der Balkontür
- Anstrich und Innenputz der Brüstung
- Pflanzenkübel
- begehbarer Bodenbelag
Wer zahlt die Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Balkon?
Die Tatsache, dass die meisten Teile eines Balkons nicht zum Sondereigentum sondern der WEG gehören, bringt Ihnen Vor- und Nachteile. Gut für Sie: Kosten für Sanierungs- oder Reparaturmaßnahmen an Ihrem Balkon zahlen Sie in der Regel nicht allein. Alle Eigentümer tragen einen Teil der Kosten, anteilig nach Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum.
Meistens werden die Kosten über die Instandhaltungsrücklage der WEG beglichen, in welche alle Eigentümer monatlich einzahlen. Das löst jedoch oft Ärger und Unverständnis in der Eigentümergemeinschaft aus. Viele wollen nicht für etwas zahlen, das sie gar nicht nutzen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Teilungserklärung kann festlegen, dass Eigentümer auch für die Teile des Balkons der Eigentumswohnung, die Gemeinschaftseigentum sind, selbst zahlen müssen. Für bauliche Veränderungen, denen Sie nicht zugestimmt haben, müssen Sie dagegen in der Regel nicht zahlen. Änderungen am Balkon, wie etwa ein neuer Anstrich der Balkonstützen oder eine Umwandlung in einen Wintergarten, dürfen Sie allerdings nicht ohne Einverständnis der übrigen Eigentümer vornehmen.
Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Vorstellungen in Ihrer Eigentumswohnung umzusetzen. Wir kennen uns bestens mit den Rechten von Eigentümern und den Besonderheiten des Eigentumsrechts aus. Vereinbaren Sie noch heute einen kostenlosen Termin zur Erstberatung!