Sie haben eine Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung auf dem Tisch liegen? Dann fragen Sie sich als Wohnungseigentümer vielleicht, wozu eine solche Versammlung einberufen wird. Wir erklären, in welchen Situationen diese nötig ist und was Sie sonst noch darüber wissen sollten.
Ordentliche und außerordentliche Eigentümerversammlung – der Unterschied
Mindestens einmal im Jahr ist es soweit: Alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden von der WEG-Verwaltung zur „ordentlichen“ Eigentümerversammlung eingeladen. Meist wird dann der Jahreswirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vorgestellt und durch die Eigentümer beschlossen. Außerdem stehen häufig geplante Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen zur Debatte, welche das Gemeinschaftseigentum betreffen. Eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung findet – wie der Name schon verrät – außer der Norm statt, also kurzfristig und aus dringendem Anlass.
Wir unterstützen Sie: Als Mietverwaltung und Hausverwaltung für Sondereigentum helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zu einer Eigentümerversammlung haben. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie auch juristisch, wenn es zu Problemen kommt.
Wann ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung notwendig?
Um Beschlüsse herbeizuführen gibt es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft drei Wege: Über einen Umlaufbeschluss, auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Nur wenn es besonders dringend ist, beispielsweise eine notwendige Instandhaltungsmaßnahme aus Sicherheitsgründen nicht bis zur nächsten regulären Versammlung aufgeschoben werden kann, sollte eine außerordentliche Eigentümerversammlung stattfinden.
Die Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung von meist mehreren hundert Euro kann eine WEG-Verwaltung unter Umständen den Eigentümern in Rechnung stellen. Grundsätzlich gibt es zwei Situationen, in denen eine solche Versammlung notwendig sein kann:
- Wenn dringend ein Beschluss der WEG nötig ist, um beispielsweise Schaden vom Gemeinschaftseigentum oder von der Gemeinschaft abzuwenden. Muss beispielsweise ein baufälliges Gebäude umgehend saniert werden, braucht die WEG-Verwaltung das Einverständnis der Eigentümer.
- Wenn die Eigentümergemeinschaft unzufrieden mit der WEG-Verwaltung ist und diese kündigen möchte, weil die Verwaltung etwa untätig ist oder Gelder veruntreut.
Wer beruft eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein?
In der Regel findet die Einberufung der außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwalter der Eigentümergemeinschaft statt. Wenn die Verwaltung dies jedoch verweigert, etwa weil es bei der Versammlung um die Kündigung der Verwaltung gehen soll, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter diese einberufen.
Auch Sie als Eigentümer dürfen eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, sollten sich das jedoch gut überlegen: Sie benötigen dazu nämlich eine Bevollmächtigung durch das zuständige Amtsgericht – juristisch ist das keine einfache Angelegenheit. Alternativ können auch Eigentümer die sich zusammenschließen die Einberufung beim Verwalter verlangen, es müssen dann aber mindestens ein Viertel aller Eigentümer der WEG dafür sein.
Formelle Voraussetzungen für eine außerordentliche Eigentümerversammlung
In jedem Fall müssen die formellen Voraussetzungen stimmen, nur dann sind gefasste Beschlüsse auch wirksam. Wichtige Formalitäten bei der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung sind:
- Die Einberufung bzw. Einladung zur Versammlung muss allen Eigentümer schriftlich vorliegen, dabei ist in dringenden Fällen auch eine Einladungsfrist von weniger als einer Woche erlaubt. Ansonsten gelten die Formalitäten einer ordentlichen Eigentümerversammlung (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 WEG).
- Die Anwesenheit des WEG-Verwalters ist bei der außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht notwendig. Auch ein Mitglied des Verwaltungsbeirates oder jeder andere Eigentümer kann Versammlungsleiter sein.
- Die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung ist immer dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer nach dem Wertprinzip – also den Miteigentumsanteilen – an der Versammlung teilnehmen oder durch Bevollmächtigte vertreten werden (vgl. § 25 Abs. 3 WEG).
Die WEG-Verwaltung geht nicht auf Ihre Wünsche ein und nun wollen Sie selbst eine außerordentliche Eigentümerversammlung veranlassen? Oder Sie möchten einen Beschluss anfechten? Dann kann upmin Ihnen helfen: Wir kennen uns bestens aus in Verfahrens- und Mietrecht und stehen Ihnen immer mit Rat zur Seite.